Gesellschaftsrecht

Der Erwerb des Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht wird durch Abstammung, Adoption, Heirat oder Einbürgerung erworben. Voraussetzung um bei der Gesellschaft zu Schuhmachern aufgenommen zu werden, ist die Einburgerung bei der Burgergemeinde Bern.

Einburgerung bei der Burgergemeinde

Um bei der Burgergemeinde einburgert zu werden, ist das Gesuch um Zusicherung des Burgerrechts auf der Gesellschaft zu Schuhmachern mit dem amtlichen Formular bei der Burgerkanzlei einzureichen.

Für den Erwerb des Burgerrechts gelten folgende Voraussetzungen:

  • Enge Verbundenheit mit Bern und eine Übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde
  • Guter Leumund
  • Handlungsfähigkeit, bei Fehlen bedarf es der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Aufnahme in die Gesellschaft zu Schuhmachern

Als Personalgemeinde ist die Gesellschaft zu Schuhmachern darauf angewiesen, dass sie regelmässig neue Mitglieder aufnehmen kann, seien es Nachkommen von Gesellschaftsangehörigen, seien es neue Familien.

Das Gesuch um Zusicherung des Burgerrechts, welches mit dem amtlichen Formular bei der Burgerkanzlei eingereicht wurde, ist gleichzeitig auch bei der Gesellschaft zu Schuhmachern einzureichen.

Nach der Zusicherung des Burgerrechtes auf der Gesellschaft zu Schuhmachern durch Beschluss des Vorgesetztenbotts kann das Gesuch bei der Burgergemeinde Bern eingereicht werden. Bei der Burgergemeinde wird das Gesuch anschliessend geprüft, die sich bewerbenden Personen angehört und anschliessend entschieden. Nach einem positiven Entscheid wird der Gesuchsteller aufgenommen.

-> Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Burgerrechtsreglement sowie in den FAQs zum Thema „Einburgerung“.

Haben Sie Fragen zur Aufnahme bei unserer Gesellschaft? Schreiben Sie an info@schuhmachern.ch.

Aufnahme ins Stubenrecht

Wenn das Burgerrecht zugesichert wurde oder wenn man stimmberechtigt wird (und das Burgerrecht durch Abstammung oder Adoption erhält), werden die zukünftigen Gesellschaftsangehörigen am Grossen Bott ins sogenannte Stubenrecht aufgenommen. Dazu meldet man sich beim Obmann schriftlich zur Ablegung des Gelübdes vor dem Grossen Bott. Ausnahmsweise kann das Gelübde schriftlich abgelegt werden. Das Stimm- und Wahlrecht besteht unabhängig von der Leistung des Gelübdes (Art. 13 der Satzungen).

Text des Gelübdes bei Erlangen des Stimmrechtes:

„Es gelobt der Stubengenosse/die Stubengenossin zu Schuhmachern, der Gesellschaft Treue zu halten, ihren Nutzen zu fördern und Schaden nach Kräften abzuwenden, ihren Reglementen und den sonstigen die Gesellschaft betroffenen gesetzlichen Beschlüssen getreu nachzuleben, den Aufträgen sich zu unterziehen und diese nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Er/sie gelobt ferner, der Gesellshaft mit Rat und Tat beizustehen und alles zu leisten, was sie von ihm/ihr als einem rechtschaffenen Burger/einer rechtschaffenen Burgerin von Bern und Mitglied dieser Gesellschaft nach Recht und Billigkeit fordern kann.“

„Ohne alle Gefährde“