Die Gesellschaft zu Schumachern
Die ersten Handwerksverordnungen
Die Quellen zum Schuhmacherhandwerk und zur Schuhmachergesellschaft flossen im Mittelalter noch spärlich, aber sie sprudelten umso reichlicher in der frühen Neuzeit. Bis zum Ende des Ancien Régime lag der Hauptzweck der Gesellschaft in der Förderung, dem Schutz und der Überwachung des Handwerks in der Stadt. So sind allgemeine Schuhmacherordnungen aus den Jahren 1465, 1479, 1511, 1561, 1590, 1707 und 1766 überliefert. Von den obrigkeitlichen Handwerksordnungen, die die Gesamtheit der Zünfte in ihrem Verhältnis zur Obrigkeit regelten, sind die Statuten und Gelübde zu unterscheiden, die die inneren Verhältnisse der Zünfte betrafen. Während in der Frühzeit die Abwehr bzw. Regelung der Zuwanderung auswärtiger Meister im Mittelpunkt der Zunftordnungen stand, nahmen später auch innere, berufsständische Regulierungen wie die Ausbildung des Nachwuchses oder die Abgrenzung und Zusammenarbeit mit verwandten Gewerben, vor allem den Gerbern sowie den Sattlern und Leistmachern, breiten Raum ein.
Zum ersten Mal traten die Schuhmacher bereits im sogenannten «alten Brief zünfte ze werren» vom 1. April 1373 urkundlich in Erscheinung. In dieser obrigkeitlich erlassenen Gewerbeordnung wurden die Berner Zünfte namentlich und nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung geordnet aufgeführt. Das Verhältnis der Handwerker zur Obrigkeit und das Verhältnis der Zünfte untereinander wurde geregelt. Statuten und Gelübde der einzelnen Zünfte, die sich gegeneinander und vor allem gegen Schultheiss und Rat richteten, waren fortan verboten.
Knapp ein Jahrhundert später regelte eine Schuhmacherordnung, datiert auf den 22. Oktober 1465 und erlassen auf Geheiss von Schultheiss und Rat, in vier Paragrafen die Zulassung fremder Handwerksmeister. Allen wurde die Harnischpflicht auferlegt, ausserdem musste sich jeder auswärtige Meister, der sich in der Stadt niederlassen und sein Handwerk zünftig ausüben wollte, durch einen guten Leumund auszeichnen. Jeder Schuhmacher, der sich neu in der Stadt niederliess, musste zwei Empfehlungen vorlegen, die bestätigten, «das er des hantwerckes wirdig, und ein frommer gesel were».
Stadthandwerk und Landhandwerk
Nach den Unruhen von Bauernkrieg und Gegenreformation kam der Befriedung der Landschaft im 17. Jahrhundert eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Obrigkeit förderte deshalb den Handel zwischen Stadt und Land. Gleichzeitig wurden die lokalen Handwerksmeister in kleinen Landstädten genossenschaftlich organisiert und standen unter strenger Aufsicht durch Rät und Burger. Der Ausgleich war schwierig zu erreichen und führte immer wieder zu Konflikten. Im Spätmittelalter ging es um den Zugang zu den Berner Wochenmärkten, und im Jahr 1590 wurde den Berner Schuhmachern ein Freiheitsbrief ausgestellt, der ihnen das Recht gab, Schuhe zu verkaufen und zu produzieren. Die Obrigkeit behielt sich jedoch das Recht vor, die Stadtschuster zu schützen. Den Meistern des Stadthandwerks wurde in der Folge die Aufsicht über die auswärtigen Schuhmacher übertragen, was naturgemäss bis zum Ende des Ancien Régime immer wieder zu Auseinandersetzungen führte.
Mit Nachdruck und wechselndem Erfolg versuchte die Schuhmacherzunft ihre aus dem Freiheitsbrief von 1590 abgeleiteten Rechte gegen die auswärtigen Schuhmacher durchzusetzen; so gingen die städtischen Meister mit Pfändungen und Klagen gegen die unbotmässigen Landschuhmacher vor. Im Jahre 1702 erneuerte die Obrigkeit den Freiheitsbrief von 1590, betonte aber auch, dass damals das städtische Schuhmacherhandwerk eindeutig mit Privilegien ausgestattet war, während die auswärtigen Meister behindert wurden. Es wurde festgelegt, dass auch auswärtige Meister arbeiten durften, allerdings unter bestimmten Bedingungen. Zuwiderhandlungen hatten Pfändungen zur Folge, die allerdings mit Augenmass durchgeführt werden sollten.
Herrschte um 1700 noch eine durchaus zunftfreundliche Stimmung, so änderte sich im 18. Jahrhundert die Einstellung zum Zunftwesen. Die Stadtzünfte bekämpften die Landzünfte. Und so zogen Schultheiss, Rät und Burger mit der Errichtung der Kommerzienkammer 1687 und des Handwerks-Direktoriums 1711 die Oberaufsicht über das Gewerbe noch stärkerem an sich.
Die weitere wirtschaftliche Entwicklung im 18. Jahrhundert, die Etablierung neuer Produktionsmethoden in Heimarbeit und Manufaktur, organisiert im Verlagssystem, führte zu einem allmählichen Niedergang des Zunfthandwerks. Die Schuhmacher in den Städten hatten Schwierigkeiten, genügend Meister für ihr Handwerk zu finden, da die Bedingungen auf dem Land als günstiger angesehen wurden. Die Stadtmeister bekämpften die auswärtigen Meister, was Kosten und Verzögerungen verursachte. Schliesslich erlaubte das Handwerks-Direktorium einigen «Landgrichts-Meistern» unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, sich in der Stadt niederzulassen und dort zu arbeiten. So durften sie z.B. keine offenen Werkstätten mit Läden, sog. boutiquen, betreiben oder mussten sich mit zwei Schuhknechten und einem Lehrling begnügen.
Meister und Gesellen
Über die Jahrhunderte hinweg gehörte es zu den zentralen Aufgaben der Zunft, die Meisterschaft selbst zu regulieren und den Nachwuchs auszubilden. Nur wer über die notwendige Meisterschaft verfügte, wurde in die Gesellschaft aufgenommen. Die Regulierung des Handwerks erfolgte unter Kontrolle des Meisterbotts und der Obrigkeit. Die Satzungen wurden im Meisterbüchlein und Schuhknechtenbüchlein niedergeschrieben, verlesen und von Zeit zu Zeit überprüft. Eine eigens einberufene Kommission erarbeitete Änderungsvorschläge, die den Vorgesetzten zur Prüfung und Genehmigung und der Handwerks-Direktion zur Bestätigung vorgelegt wurden.
Ein umfassender Einblick in die innere Handwerksorganisation wurde durch ein 1766 verfasstes Hoch-Obrigkeitliches Handwerks-Reglement geboten, welches 1772 in der «Hoch-Obrigkeitlichen Druckerey» auch im Druck herausgegeben wurde. Danach erfolgte die Auswahl des Handwerks für einen jungen Mann nach „Neigung, Talenten, Leibsbeschaffenheit und Vermögen“. Die Lehre dauerte vier Jahre und der Lehrling hatte eine Probierzeit von drei Monaten. Die Lehrzeit durfte nicht verkürzt werden und Lehrkinder durften nicht für Hausdienstleistungen eingesetzt werden. Die sogenannte Ledigsprechung bildete den Lehrabschluss und umfasste neben dem fachlichen Können auch die moralische Haltung und den Arbeitseifer. Nach der Ledigsprechung ging der Lehrling für neun Jahre auf Wanderschaft. Vor Ablauf dieser neun Jahre durfte niemand zur Meisterprüfung zugelassen werden. Der künftige Meister meldete sich beim Handwerks-Direktorium an und legte das Meisterstück vor dem Direktorium unter Beisein von zwei Handwerksmeistern ab.
Früher war die Zahl der Lehrlinge, die ein Meister zur gleichen Zeit ausbilden und halten durfte, streng begrenzt. In der Regel waren nicht mehr als zwei Lehrjungen erlaubt. Das Reglement von 1766 stellte die Zahl den Meistern nun frei: „Denen Burgeren allhiesiger Hauptstadt, […], bleibt erlaubt, wann sie Meister sind, so viele Gesellen und Lehrjungen zu haben, als ihnen beliebig.“ Auch diese letztere Bestimmung war als deutliches Zeichen für den Niedergang des zünftigen Handwerks im ausgehenden 18. Jahrhundert zu werten. Ganz im Gegensatz dazu hatten die älteren Satzungen die Anzahl meist streng limitiert.
Aufbruch in die Moderne
Mit dem Untergang des Ancien Régime endete auch faktisch die grosse Zeit des zünftigen Handwerks. Das kurze Intermezzo der Helvetischen Republik führte zu einer radikalen Änderung der Wirtschaftsordnung. Mit der Abschaffung des Feudalsystems begann in der Helvetischen Republik der Aufbau einer modernen Wirtschaftsordnung. Die Handels- und Gewerbefreiheit setzte sich gegen die Privilegien der städtischen Zünfte durch, was die Grundlage für die Welt des 19. Jahrhunderts bildete, die auf der Macht des Geldes und des Wissens beruhte. An die Stelle der Privilegien des Ancien Régime traten Kapital und Bildung.