Gesellschaft

Unsere Gesellschaft

Die Gesellschaft zu Schuhmachern ist eine der traditionellen dreizehn Gesellschaften und Zünfte in Bern. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Korporation gemäss Gemeindegesetz. Als burgerliche Korporation ist die Gesellschaft der Burgergemeinde Bern juristisch gleichgestellt, allerdings ist das bernische Burgerrecht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer der Gesellschaften und Zünfte. Die Burgergemeinde Bern wird durch Mitglieder der verschiedenen Gesellschaften und Zünfte und Gemeindemitgliedern ohne Zunft- oder Gesellschaftszugehörigkeit geführt und ist in sich selbständig.

Der Gesellschaft zu Schuhmachern gehören aktuell rund 650 Gesellschaftsangehörige bzw. 300 Familien an. Das Gesellschaftsrecht wird durch Abstammung, Adoption, Heirat, Einburgerung erworben. Mehr zum Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft zu Schuhmachern hat zwei bedeutende Aufgaben: Sie ist für die Sozialhilfe ihrer Gesellschaftsangehörigen sowie für den Kindes- und Erwachsenenschutz für ihre im Kanton Bern wohnhaften Angehörigen zuständig. Mit der Anpassung der Sozialhilfe des Kantons per 1.1.2022 hat sich die Tätigkeit der Almosner stark gewandelt. Mehr zu den Aufgaben

Das Zunfthaus (Vorderhaus Marktgasse, Hinterhaus Amthausgasse) der Schuhmachern wurde 1424 von der Gesellschaft erworben und diese ist seither ununterbrochen in den Liegenschaften ansässig. Nach diversen Um- und Neubauten sind die Gesellschaftsräumlichkeiten seit 1970, allen voran das gezügelte Vorgesetztenzimmer von 1699, an der Amthausgasse 8 in Bern beheimatet. Dies ist das ehemalige Hinterhaus der Marktgasse. Mehr zum Zunfthaus

Die Schuhmachern führen jährlich Anlässe durch. Diese dienen der Behandlung ihrer Aufgaben (wie z.B. das Grosse Bott und die Vorgesetzten-Sitzungen) oder haben einen gesellschaftlichen Charakter (wie z.B. der Zunftmarsch). Mehr zu den Anlässen

Die Schuhmachern unterstützen und fördern Kulturschaffende und ihre Projekte finanziell. Mehr zur Kulturunterstützung

Zunftstube

Die Gesellschaft zu Schumachern

Die ersten Handwerksverordnungen

Die Quellen zum Schuhmacherhandwerk und zur Schuhmachergesellschaft flossen im Mittelalter noch spärlich, aber sie sprudelten umso reichlicher in der frühen Neuzeit. Bis zum Ende des Ancien Régime lag der Hauptzweck der Gesellschaft in der Förderung, dem Schutz und der Überwachung des Handwerks in der Stadt. So sind allgemeine Schuhmacherordnungen aus den Jahren 1465, 1479, 1511, 1561, 1590, 1707 und 1766 überliefert. Von den obrigkeitlichen Handwerksordnungen, die die Gesamtheit der Zünfte in ihrem Verhältnis zur Obrigkeit regelten, sind die Statuten und Gelübde zu unterscheiden, die die inneren Verhältnisse der Zünfte betrafen. Während in der Frühzeit die Abwehr bzw. Regelung der Zuwanderung auswärtiger Meister im Mittelpunkt der Zunftordnungen stand, nahmen später auch innere, berufsständische Regulierungen wie die Ausbildung des Nachwuchses oder die Abgrenzung und Zusammenarbeit mit verwandten Gewerben, vor allem den Gerbern sowie den Sattlern und Leistmachern, breiten Raum ein.

Zum ersten Mal traten die Schuhmacher bereits im sogenannten «alten Brief zünfte ze werren» vom 1. April 1373 urkundlich in Erscheinung. In dieser obrigkeitlich erlassenen Gewerbeordnung wurden die Berner Zünfte namentlich und nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung geordnet aufgeführt. Das Verhältnis der Handwerker zur Obrigkeit und das Verhältnis der Zünfte untereinander wurde geregelt. Statuten und Gelübde der einzelnen Zünfte, die sich gegeneinander und vor allem gegen Schultheiss und Rat richteten, waren fortan verboten.

Knapp ein Jahrhundert später regelte eine Schuhmacherordnung, datiert auf den 22. Oktober 1465 und erlassen auf Geheiss von Schultheiss und Rat, in vier Paragrafen die Zulassung fremder Handwerksmeister. Allen wurde die Harnischpflicht auferlegt, ausserdem musste sich jeder auswärtige Meister, der sich in der Stadt niederlassen und sein Handwerk zünftig ausüben wollte, durch einen guten Leumund auszeichnen. Jeder Schuhmacher, der sich neu in der Stadt niederliess, musste zwei Empfehlungen vorlegen, die bestätigten, «das er des hantwerckes wirdig, und ein frommer gesel were».

Stadthandwerk und Landhandwerk

Nach den Unruhen von Bauernkrieg und Gegenreformation kam der Befriedung der Landschaft im 17. Jahrhundert eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Obrigkeit förderte deshalb den Handel zwischen Stadt und Land. Gleichzeitig wurden die lokalen Handwerksmeister in kleinen Landstädten genossenschaftlich organisiert und standen unter strenger Aufsicht durch Rät und Burger. Der Ausgleich war schwierig zu erreichen und führte immer wieder zu Konflikten. Im Spätmittelalter ging es um den Zugang zu den Berner Wochenmärkten, und im Jahr 1590 wurde den Berner Schuhmachern ein Freiheitsbrief ausgestellt, der ihnen das Recht gab, Schuhe zu verkaufen und zu produzieren. Die Obrigkeit behielt sich jedoch das Recht vor, die Stadtschuster zu schützen. Den Meistern des Stadthandwerks wurde in der Folge die Aufsicht über die auswärtigen Schuhmacher übertragen, was naturgemäss bis zum Ende des Ancien Régime immer wieder zu Auseinandersetzungen führte.

Mit Nachdruck und wechselndem Erfolg versuchte die Schuhmacherzunft ihre aus dem Freiheitsbrief von 1590 abgeleiteten Rechte gegen die auswärtigen Schuhmacher durchzusetzen; so gingen die städtischen Meister mit Pfändungen und Klagen gegen die unbotmässigen Landschuhmacher vor. Im Jahre 1702 erneuerte die Obrigkeit den Freiheitsbrief von 1590, betonte aber auch, dass damals das städtische Schuhmacherhandwerk eindeutig mit Privilegien ausgestattet war, während die auswärtigen Meister behindert wurden. Es wurde festgelegt, dass auch auswärtige Meister arbeiten durften, allerdings unter bestimmten Bedingungen. Zuwiderhandlungen hatten Pfändungen zur Folge, die allerdings mit Augenmass durchgeführt werden sollten.

Herrschte um 1700 noch eine durchaus zunftfreundliche Stimmung, so änderte sich im 18. Jahrhundert die Einstellung zum Zunftwesen. Die Stadtzünfte bekämpften die Landzünfte. Und so zogen Schultheiss, Rät und Burger mit der Errichtung der Kommerzienkammer 1687 und des Handwerks-Direktoriums 1711 die Oberaufsicht über das Gewerbe noch stärkerem an sich.

Die weitere wirtschaftliche Entwicklung im 18. Jahrhundert, die Etablierung neuer Produktionsmethoden in Heimarbeit und Manufaktur, organisiert im Verlagssystem, führte zu einem allmählichen Niedergang des Zunfthandwerks. Die Schuhmacher in den Städten hatten Schwierigkeiten, genügend Meister für ihr Handwerk zu finden, da die Bedingungen auf dem Land als günstiger angesehen wurden. Die Stadtmeister bekämpften die auswärtigen Meister, was Kosten und Verzögerungen verursachte. Schliesslich erlaubte das Handwerks-Direktorium einigen «Landgrichts-Meistern» unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, sich in der Stadt niederzulassen und dort zu arbeiten. So durften sie z.B. keine offenen Werkstätten mit Läden, sog. boutiquen, betreiben oder mussten sich mit zwei Schuhknechten und einem Lehrling begnügen.

Meister und Gesellen

Über die Jahrhunderte hinweg gehörte es zu den zentralen Aufgaben der Zunft, die Meisterschaft selbst zu regulieren und den Nachwuchs auszubilden. Nur wer über die notwendige Meisterschaft verfügte, wurde in die Gesellschaft aufgenommen. Die Regulierung des Handwerks erfolgte unter Kontrolle des Meisterbotts und der Obrigkeit. Die Satzungen wurden im Meisterbüchlein und Schuhknechtenbüchlein niedergeschrieben, verlesen und von Zeit zu Zeit überprüft. Eine eigens einberufene Kommission erarbeitete Änderungsvorschläge, die den Vorgesetzten zur Prüfung und Genehmigung und der Handwerks-Direktion zur Bestätigung vorgelegt wurden.

Ein umfassender Einblick in die innere Handwerksorganisation wurde durch ein 1766 verfasstes Hoch-Obrigkeitliches Handwerks-Reglement geboten, welches 1772 in der «Hoch-Obrigkeitlichen Druckerey» auch im Druck herausgegeben wurde. Danach erfolgte die Auswahl des Handwerks für einen jungen Mann nach „Neigung, Talenten, Leibsbeschaffenheit und Vermögen“. Die Lehre dauerte vier Jahre und der Lehrling hatte eine Probierzeit von drei Monaten. Die Lehrzeit durfte nicht verkürzt werden und Lehrkinder durften nicht für Hausdienstleistungen eingesetzt werden. Die sogenannte Ledigsprechung bildete den Lehrabschluss und umfasste neben dem fachlichen Können auch die moralische Haltung und den Arbeitseifer. Nach der Ledigsprechung ging der Lehrling für neun Jahre auf Wanderschaft. Vor Ablauf dieser neun Jahre durfte niemand zur Meisterprüfung zugelassen werden. Der künftige Meister meldete sich beim Handwerks-Direktorium an und legte das Meisterstück vor dem Direktorium unter Beisein von zwei Handwerksmeistern ab.

Früher war die Zahl der Lehrlinge, die ein Meister zur gleichen Zeit ausbilden und halten durfte, streng begrenzt. In der Regel waren nicht mehr als zwei Lehrjungen erlaubt. Das Reglement von 1766 stellte die Zahl den Meistern nun frei: „Denen Burgeren allhiesiger Hauptstadt, […], bleibt erlaubt, wann sie Meister sind, so viele Gesellen und Lehrjungen zu haben, als ihnen beliebig.“ Auch diese letztere Bestimmung war als deutliches Zeichen für den Niedergang des zünftigen Handwerks im ausgehenden 18. Jahrhundert zu werten. Ganz im Gegensatz dazu hatten die älteren Satzungen die Anzahl meist streng limitiert.

Aufbruch in die Moderne

Mit dem Untergang des Ancien Régime endete auch faktisch die grosse Zeit des zünftigen Handwerks. Das kurze Intermezzo der Helvetischen Republik führte zu einer radikalen Änderung der Wirtschaftsordnung. Mit der Abschaffung des Feudalsystems begann in der Helvetischen Republik der Aufbau einer modernen Wirtschaftsordnung. Die Handels- und Gewerbefreiheit setzte sich gegen die Privilegien der städtischen Zünfte durch, was die Grundlage für die Welt des 19. Jahrhunderts bildete, die auf der Macht des Geldes und des Wissens beruhte. An die Stelle der Privilegien des Ancien Régime traten Kapital und Bildung.

Im Jahr 1805 beschloss der Grosse Rat der Stadt Bern endgültig die Aufhebung des Zunftzwangs. Damit wurden die Zünfte in Bern zu gesellschaftlich-sozialen Korporationen ohne berufsständische Anbindung an ihr Handwerk. Neue Interessenverbände gewannen an Bedeutung, so der Handels- und Industrieverein HIV (gegründet 1870) und der Schweizerische Gewerbeverband SGV (gegründet 1897). In der Stadt Bern blieb das Schuhmacherhandwerk als freies Gewerbe des täglichen Bedarfs jedoch auch im 19. Jahrhundert lebendig und gut besetzt.

Unsere Aufgaben

Sozialhilfe

Seit dem späten Mittelalter ist die Gesellschaft zu Schuhmachern für die Fürsorge und das Vormundschaftswesen ihrer Gesellschaftsangehörigen zuständig. Diese Verpflichtung nimmt die Gesellschaft bis heute wahr. Nicht die Stadt Bern oder eine andere Berner Gemeinde zahlt für den Lebensunterhalt der zünftigen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, sondern die Zunft. Für die Unterstützung ausserkantonal wohnhafter Zunftangehöriger ist die Gesellschaft nicht zuständig.

Die Gesellschaften und Zünfte der Stadt Bern gewähren die burgerliche Sozialhilfe streng nach den Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes. Zünftige Sozialhilfeempfänger:innen sind damit weder besser noch schlechter gestellt als Klientinnen und Klienten der städtischen Sozialhilfe.

Die Gesellschaft zu Schuhmachern war bis 2021 unabhängig in der Finanzierung der Massnahmen im Rahmen der Sozialhilfe. Die persönliche Betreuung der berechtigten Personen oblag der Almosnerin.

Seit 2022 beteiligt sich der Kanton Bern zur Hälfte an den Kosten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die neuen gesetzlichen Grundlagen führten zu einer Trennung zwischen operativen und strategischen Kompetenzen: Während das Burgerliche Sozialzentrum die operativen Aufgaben wahrnimmt, hält die Gesellschaft zu Schuhmachern als Sozialbehörde die strategischen Kompetenzen inne und hat gegenüber dem Burgerlichen Sozialzentrum eine Aufsichtspflicht. Zuständig für diese strategische Aufgaben ist weiterhin die Almosnerin, die an das Vorgesetztenbott rapportiert.

Kindes- und Erwachsenenschutz

Die zweite bedeutende, soziale Aufgabe ist jene des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die seit dem 1. Januar 2013 durch das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz geregelt wird. Zuständig für Angehörigen der Gesellschaften und Zünfte ist die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), der auch die notwendigen Entscheidkompetenzen obliegen. Finanziert werden die von der KESB verfügten Massnahmen durch die Gesellschaften und Zünfte.

Freiwillige Aufgaben

Die Gesellschaft zu Schuhmachern erbringt zahlreiche weitere, freiwillige Aufgaben für die Gesellschaft wie z.B. die finanzielle Unterstützung von kulturellen Projekten (Kulturförderung). Um in den Genuss einer Vergabung der Schuhmachern zu gelangen, ist der Nachweis eines Bernbezugs des Projekts zwingend erforderlich. Vergabungen werden nur auf Gesuch hin und nach Vorlage eines plausiblen Budgets getätigt. Das Vorgesetztenbott entscheidet abschliessend über die Anträge.

Das Zunfthaus

1424 hat die Gesellschaft zu Schuhmachern die Liegenschaft an der Marktgasse mit dem Hinterhaus an der Amthausgasse 8 erworben. 1698 wurde das Vorderhaus an der Marktgasse 13 neu erbaut. Im Hinterhaus war der Unterstand für die Feuerwehrspritze der Gesellschaft. In dieser Zeit waren die Zünfte und Gesellschaften für die Brandwehr zuständig. Die Feuerwehrspritze von 1720 ist noch immer im Besitz der Gesellschaft und eingelagert.

1699 wurde die Täferstube als damalige Zunftstube erstellt. Sie befand sich damals an der Marktgasse im ersten Stock. Beim nächsten grossen Umbau 1970 wurde die Täferstube demontiert und an ihren heutigen Standort, im 3. Stock der Liegenschaft Amthausgasse 8 gezügelt. Heute ist sie das Vorgesetztenzimmer und wird von diesem Gremium als Sitzungszimmer benutzt. Mit Ausnahme des Tisches sind sämtliche Einrichtungen aus der Zeit um 1700 und später.

Der damalige Umbau war ein grosser Eingriff, wurden doch die Liegenschaften hinter den Fassaden komplett neu erstellt. Dieser Umbau wurde mit den östlichen Nachbaren, der Gesellschaft zu Mittellöwen zusammen durchgeführt. Noch heute sind die Ladenmietflächen der vier Liegenschaften (Markthausgasse 11 und 13, Amthausgasse 6 und 8) gemeinsam an einen Mieter, die Firma C&A, vermietet.

Die Einrichtung des Saales von 1970 sollte eine moderne, offene und fortschritliche Gesellschaft repräsentieren und wurde entsprechend gestaltet. Die Gesellschaft zu Schuhmachern hat als einzige Zunft in der Stadt Bern einen «modernen» Zunftsaal.

1991 wurde der Zunftsaal von 1970 im vierten Stock vergrössert. Durch das Frauenstimmrecht und die wachsende Zahl von Zunftangehörigen reichte der Platz im bisherigen Saal nicht mehr aus um die halbjährlich stattfindenden Gemeindeversammlung, das grosse Bott, durchzuführen. Die Gesellschaft durfte den Saal im 4. Stock Richtung Osten zu Mittellöwen um ein paar Meter verbreitern und kann dadurch auch heute noch die Gemeindeversammlung im eigenen Haus durchführen.

Weiter Umbauarbeiten folgten 2008 (Verlängern des Aufzuges in den 5. Stock) und der grosse Umbau des Hauptmieters C&A im Jahre 2017 mit den Anpassungen im Laubenbereich der Amthausgasse 8.

Der Erwerb des Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht wird durch Abstammung, Adoption, Heirat oder Einbürgerung erworben. Voraussetzung um bei der Gesellschaft zu Schuhmachern aufgenommen zu werden, ist die Einburgerung bei der Burgergemeinde Bern.

Einburgerung bei der Burgergemeinde

Um bei der Burgergemeinde einburgert zu werden, ist das Gesuch um Zusicherung des Burgerrechts auf der Gesellschaft zu Schuhmachern mit dem amtlichen Formular bei der Burgerkanzlei einzureichen.

Für den Erwerb des Burgerrechts gelten folgende Voraussetzungen:

  • Enge Verbundenheit mit Bern und eine Übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde
  • Guter Leumund
  • Handlungsfähigkeit, bei Fehlen bedarf es der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Aufnahme in die Gesellschaft zu Schuhmachern

Als Personalgemeinde ist die Gesellschaft zu Schuhmachern darauf angewiesen, dass sie regelmässig neue Mitglieder aufnehmen kann, seien es Nachkommen von Gesellschaftsangehörigen, seien es neue Familien.

Das Gesuch um Zusicherung des Burgerrechts, welches mit dem amtlichen Formular bei der Burgerkanzlei eingereicht wurde, ist gleichzeitig auch bei der Gesellschaft zu Schuhmachern einzureichen.

Nach der Zusicherung des Burgerrechtes auf der Gesellschaft zu Schuhmachern durch Beschluss des Vorgesetztenbotts kann das Gesuch bei der Burgergemeinde Bern eingereicht werden. Bei der Burgergemeinde wird das Gesuch anschliessend geprüft, die sich bewerbenden Personen angehört und anschliessend entschieden. Nach einem positiven Entscheid wird der Gesuchsteller aufgenommen.

-> Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Burgerrechtsreglement sowie in den FAQs zum Thema „Einburgerung“.

Haben Sie Fragen zur Aufnahme bei unserer Gesellschaft? Schreiben Sie an info@schuhmachern.ch.

Aufnahme ins Stubenrecht

Wenn das Burgerrecht zugesichert wurde oder wenn man stimmberechtigt wird (und das Burgerrecht durch Abstammung oder Adoption erhält), werden die zukünftigen Gesellschaftsangehörigen am Grossen Bott ins sogenannte Stubenrecht aufgenommen. Dazu meldet man sich beim Obmann schriftlich zur Ablegung des Gelübdes vor dem Grossen Bott. Ausnahmsweise kann das Gelübde schriftlich abgelegt werden. Das Stimm- und Wahlrecht besteht unabhängig von der Leistung des Gelübdes (Art. 13 der Satzungen).

Text des Gelübdes bei Erlangen des Stimmrechtes:

„Es gelobt der Stubengenosse/die Stubengenossin zu Schuhmachern, der Gesellschaft Treue zu halten, ihren Nutzen zu fördern und Schaden nach Kräften abzuwenden, ihren Reglementen und den sonstigen die Gesellschaft betroffenen gesetzlichen Beschlüssen getreu nachzuleben, den Aufträgen sich zu unterziehen und diese nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Er/sie gelobt ferner, der Gesellshaft mit Rat und Tat beizustehen und alles zu leisten, was sie von ihm/ihr als einem rechtschaffenen Burger/einer rechtschaffenen Burgerin von Bern und Mitglied dieser Gesellschaft nach Recht und Billigkeit fordern kann.“

„Ohne alle Gefährde“

Das Wappenregister

Grundsätzliches zum Wappenregister

Das Wappenwesen hat zwar historische Wurzeln, ist aber auch heute noch aktuell. Das Wappen steht, ähnlich wie ein Logo bei einer Firma, als Familienerkennung im Sinne einer modernen «corporate identity».

Die Burgergemeinde Bern führt ein Wappenregister mit allen Wappen burgerlicher Familien und Personen, die von der Burgerkommission nach dem 1. Januar 2001 genehmigt worden sind. Frühere Wappen finden sich im Stammregister.

Trageberechtigung und Wappenanmeldung

Grundsätzlich hat jede Frau und jeder Mann das Recht, ein Wappen zu führen. Ein Wappen gehört allen Familienmitgliedern gleichen Namens und gleicher Abstammung. Andere Personen mit dem gleichen Namen, die aber mit der wappenführenden Familie nicht verwandt sind, haben kein Anrecht auf dasselbe Wappen.

Ein Familienwappen im Wappenregister der Burgergemeinde Bern eintragen lassen können:

• alle Nachkommen von Burgern, deren angestammtes Wappen weder im Stammregister noch im Wappenregister eingetragen ist;

• alle mündigen Burgerinnen und Burger, die das Burgerrecht neu erworben oder durch gesetzliche Vorschriften erhalten haben.

Damit ein Wappen in das Wappenregister der Burgergemeinde Bern aufgenommen werden kann, muss es den Regeln der Heraldik hinsichtlich Schildteilung, Farben- und Grössenregeln entsprechen.

Mehr Infos zum Prozess der Eintragung finden Sie in der Verordnung über die Eintragungen im Wappenregister der Burgergemeinde Bern, Merkblatt Wappenregister oder Webseite der Burgergemeinde.

Wappendokumentation

Hier geht’s zur Wappendokumentation der Burgergemeinde Bern mit 2500 Einträgen.

Die Wappen der Gesellschaft zu Schuhmachern finden Sie im Wappenbuch der Schuhmachern (Edgar Hans Brunner: Wappenbuch der Stubengenossen einer ehrenden Gesellschaft zu Schuhmachern, Bern 1991)